Abschnitt 1
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 1)
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind. (BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 1)
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
1. Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;
(Art. VI Abs. 1 der Kundmachung)
2. Jugendlichen in privaten Haushalten.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 1)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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