KJBG § 19. Wochenfreizeit, BGBl. Nr. 175/1992, gültig von 01.05.1992 bis 30.06.1997

Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 19. Wochenfreizeit

(1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 14 Uhr am Samstag beginnen.

(2) Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 an Sonntagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene 43stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche.

(3) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.

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