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KGG § 23. Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 21.08.2003

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

§ 23. Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

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