Kfl-Bef Bed § 9., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018
Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste
§ 9.
In allen die Benützung der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.
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