Kfl-Bef Bed § 9., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018
Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste
§ 9.
In allen die Benützung der Linienfahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914