Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste
§ 8.
Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
2. den Lenker beim Lenken des Linienfahrzeuges zu behindern,
3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
5. in den Linienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,
6. das Linienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Linienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914