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Kfl-Bef Bed § 7., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste

§ 7.

Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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