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Kfl-Bef Bed § 6. Verhalten der Fahrgäste, BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste

§ 6. Verhalten der Fahrgäste

Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

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