Abschnitt I Allgemeines
§ 4.
Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.
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