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Kfl-Bef Bed § 4., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt I Allgemeines

§ 4.

Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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