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Kfl-Bef Bed § 47., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt IX Haftung

§ 47.

Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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