Kfl-Bef Bed § 47., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018
Abschnitt IX Haftung
§ 47.
Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen.
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