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Kfl-Bef Bed § 47. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt IX Haftung

§ 47. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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