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Kfl-Bef Bed § 46., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt IX Haftung

§ 46.

Für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S). Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene Schaden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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