Kfl-Bef Bed § 46., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018
Abschnitt IX Haftung
§ 46.
Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.
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