Kfl-Bef Bed § 45., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018
Abschnitt IX Haftung
§ 45.
Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S) je Ereignis.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914