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Kfl-Bef Bed § 45., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt IX Haftung

§ 45.

Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck und ordnungsgemäß aufgegebenem Reisegepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, bei einem durch einen Unfall verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Handgepäck oder Reisegepäck, soweit den Unternehmer nur eine verschuldensunabhängige Haftung oder eine Haftung für leichtes Verschulden trifft, bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro je Gepäckstück, bei einer Wegstrecke von weniger als 250 km jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind von der Bestimmung des Absatz 1 ausgenommen. Diese müssen ungeachtet der Ursache für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust stets zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden oder die faktisch anfallenden Reparaturkosten übernommen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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