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Kfl-Bef Bed § 43. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände, BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt VIII Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 43. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

In den Fahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens zu übergeben. Das Unternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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