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Kfl-Bef Bed § 43. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände, BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt VIII Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 43. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

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