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Kfl-Bef Bed § 41. Rückerstattung der Beförderungspreise, BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt VII Rückerstattung der Beförderungspreise

§ 41. Rückerstattung der Beförderungspreise

Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet werden:

1. Wenn eine Fahrt entfällt beziehungsweise vorzeitig durch das Verkehrsunternehmen abgebrochen wird, oder ein Fahrgast in ein von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, wird ihm der bereits entrichtete Beförderungspreis beziehungsweise der auf die nicht zurückgelegte Strecke entfallende Betrag rückerstattet.

2. Falls ein Fahrgast von der Fahrt zurücktritt, kann der Beförderungspreis nach Abzug einer Stornogebühr rückerstattet werden.

3. Bei der Rückerstattung des Beförderungspreises für ermäßigte Fahrkarten werden die bereits zurückgelegten Fahrten zum vollen Fahrpreis angerechnet.

4. Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat (§ 35).

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