Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 40.
Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung der Fahrgäste befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich, soweit die Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten gelten die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der Fahrgast verantwortlich.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914