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Kfl-Bef Bed § 4., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt I Allgemeines

§ 4.

Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan ist verpflichtend barrierefrei im Internet zu veröffentlichen, an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Linienfahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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