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Kfl-Bef Bed § 39., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 39.

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

1. der Führhund eines blinden Fahrgastes und

2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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