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Kfl-Bef Bed § 39., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 39.

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

1. der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und

2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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