Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 39.
Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden
1. der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und
2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
unentgeltlich befördert.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914