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Kfl-Bef Bed § 38., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 30.09.2004

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 38.

§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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