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Kfl-Bef Bed § 37., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 37.

Nicht abgeholte Reisegepäckstücke oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, verfährt das Unternehmen nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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