Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 37.
Nicht abgeholte Gepäckstücke gemäß § 30 oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, gibt das Unternehmen den Gegenstand bei einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes ab oder verfährt nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, über Fundsachen.
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