Kfl-Bef Bed § 35., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 35.
Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten Beförderungspreis zurückzuverlangen.
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