TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Kfl-Bef Bed § 35., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 35.

Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten Beförderungspreis zurückzuverlangen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914