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Kfl-Bef Bed § 34., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 34.

Für die Aufgabe von Reisegepäck wird ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.

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