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Kfl-Bef Bed § 33., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 33.

Für Verluste von Handgepäckstücken übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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