Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 32.
(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
3. deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.
(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.
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