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Kfl-Bef Bed § 32., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 32.

(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,

2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,

3. deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.

(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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