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Kfl-Bef Bed § 31., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 31.

Die Lenker können die Übernahme von Gepäck ablehnen, wenn für die ordnungsgemäße Unterbringung nicht genügend Platz vorhanden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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