Kfl-Bef Bed § 30., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018
Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 30.
Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.
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