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Kfl-Bef Bed § 30., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 30.

(1) Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.

(2) Das Verkehrsunternehmen kann für folgende Gegenstände die Entrichtung einer festgesetzten Manipulationsgebühr für die Abgeltung des Verladeaufwandes verlangen, sofern vom zuständigen Verkehrsverbund kein Nulltarif festgelegt wurde:

1. Fahrräder

2. Handgepäck, das im Gepäckraum untergebracht wird.

Im Falle der Einhebung einer Manipulationsgebühr gilt dieses Gepäck unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 immer als Reisegepäck.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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