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Kfl-Bef Bed § 3., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt I Allgemeines

§ 3.

Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf Grund der in der Konzession festgelegten Bestimmungen. Sofern diese kein Bedienungs- oder Halteverbot vorsehen oder es sich um den Betrieb auf Teilstrecken oder um Schnellkurse handelt, besteht Beförderungspflicht auf der gesamten Strecke zwischen allen aus dem Fahrplan ersichtlichen Haltestellen. Während der Fahrt sind die Fahrgäste über die nächste Haltestelle akustisch oder optisch zu informieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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