Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 29. Beförderung von Gepäck und Tieren
Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.
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