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Kfl-Bef Bed § 29. Beförderung von Gepäck und Tieren, BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29. Beförderung von Gepäck und Tieren

Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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