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Kfl-Bef Bed § 26., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt V Fahrkarten

§ 26.

Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit entfernteren Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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KAAAA-76914