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Kfl-Bef Bed § 25., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt V Fahrkarten

§ 25.

(1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug vor Bezahlung des Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen, nicht nachkommt, hat zusätzlich zum normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen, die gemeinsam mit den Beförderungspreisen festzusetzen ist.

(2) Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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KAAAA-76914