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Kfl-Bef Bed § 24., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt V Fahrkarten

§ 24.

Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz vorausbestellt hat, nicht antritt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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