Kfl-Bef Bed § 24., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt V Fahrkarten
§ 24.
Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz vorausbestellt hat, nicht antritt.
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