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Kfl-Bef Bed § 23., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt V Fahrkarten

§ 23.

Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

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