Kfl-Bef Bed § 23., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt V Fahrkarten
§ 23.
Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914