Kfl-Bef Bed § 22., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt V Fahrkarten
§ 22.
Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen sowie bei der Kontrolle der Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen.
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