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Kfl-Bef Bed § 20., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt IV Beförderungspreise

§ 20.

Die Fahrpreisermäßigungen, deren Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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