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Kfl-Bef Bed § 20., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt IV Beförderungspreise

§ 20.

Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Kraftfahrliniengesetz erforderlich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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