Kfl-Bef Bed § 2., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt I Allgemeines
§ 2.
Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich damit diesen Beförderungsbedingungen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914