Kfl-Bef Bed § 19., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt IV Beförderungspreise
§ 19.
Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert.
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