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Kfl-Bef Bed § 18., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt IV Beförderungspreise

§ 18.

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, höchstens jedoch zwei solcher Kinder je Begleitperson, werden unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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