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Kfl-Bef Bed § 17., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt IV Beförderungspreise

§ 17.

Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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