Kfl-Bef Bed § 17., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018
Abschnitt IV Beförderungspreise
§ 17.
Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
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