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Kfl-Bef Bed § 15., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt III Ausschluss von der Beförderung

§ 15.

Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen.

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