Kfl-Bef Bed § 15., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt III Ausschluss von der Beförderung
§ 15.
Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914