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Kfl-Bef Bed § 14., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 30.09.2004

Abschnitt III Ausschluss von der Beförderung

§ 14.

§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1. Personen ohne gültige Fahrkarte,

2. Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

3. Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

4. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

5. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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