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Kfl-Bef Bed § 13., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste

§ 13.

Anlagen und Linienfahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

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