Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste
§ 12.
(1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben.
(2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914