Kfl-Bef Bed § 11., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste
§ 11.
Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914