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Kfl-Bef Bed § 11., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste

§ 11.

Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.

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